Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich.
2. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf ihre Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebot, Abschluß
1. Die Angebote sind stets freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Verarbeitungshinweise in den von uns verwendeten Prospekten, Broschüren oder sonstigen Druckwerken enthalten keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft.
3. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns vertriebenen Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund der Forschung unserer Hersteller und deren Erfahrungen. Diese Auskünfte sind jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung. Es werden hierbei auch niemals Eigenschaften zugesichert.
4. Zugesicherte Eigenschaften müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei Lieferung von Mustern und Proben gelten Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als zugesichert.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und gelten ab Firmensitz, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Soll die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen, sind wir berechtigt, die zur Zeit gültigen Preis zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % über dem vereinbarten Vertragspreis.
2. Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung, außer in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
4. Sollte uns bei einem Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bekannt werden (u.a. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest) sind wir berechtigt, vertragsgegenständliche oder weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen.

§ 4 Leistungen und Lieferungen
1. Die Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten erfolgt jede Lieferung auf Kosten des Kunden. Auch bei Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung geht in jedem Fall die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Kunden über, sobald die Sendung zum Versand gebracht worden ist. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat oder nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, die sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen. Wir können nach Ablauf der Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nichts anderes gesondert schriftlich vereinbart wurde.
4. Zur Vornahme von Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

§ 5 Verzug und Unmöglichkeit der Lieferung
1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
2. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen unseres Lieferanten, so können wir sowie der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist. Voraussetzung ist eine sorgfältige Auswahl des Lieferanten sowie eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Bestellung unsererseits.
3. Wir haben den Verzug sowie die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen kein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Kunde auf die nachfolgenden Rücktrittsrechte beschränkt, sofern nicht gemäß § 7 Schadensersatzansprüche zwingend sind.
4. Liefer - und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Verkäufer kann sich auf die genannten Umstände nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Kunden berufen.
6. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von maximal 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug oder die Unmöglichkeit beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder unseres Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Gewährleistung
1. Die gelieferte Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichungen zu untersuchen. Der Käufer hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu überprüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Überprüfung erkennbar gewesen wären, haften wir nicht. Will der Kunde Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 8 Tagen zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend.
2. Bei berechtigten Mängeln haben wir unter Ausschluß weitergehender Gewährleistungsrechte die Wahl, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel arglistig verschwiegen worden ist oder der Kunde im Falle einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücklich auch gegen Mangelfolgeschäden abgesichert werden soll. § 7 Nr. 2 und Nr. 3 gelten entsprechend.
3. Dem Verkäufer ist zur Nachbesserung eine angemessene Frist zu setzen. Ist die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung unmäglich, fehlgeschlagen oder vom Verkäufer trotz angemessener Fristsetzung verweigert worden, so steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
4. Mit Ausnahme bei Arbeiten an einem Grundstück und bei Bauwerken verjähren die Ansprüche des Kunden aus einer Schlecht- oder Falschlieferung binnen 6 Monate ab der Abnahme der Ware. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die Ansprüche hergeleitet werden. Dies gilt auch bei Ansprüchen des Kunden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
5. Bei Halbzeugen und Fertigteilen gelten mögliche Zeichnungstoleranzen nur bei ausdrücklicher Bestätigung. Sogenannte Schönheitsfehler, insbesondere geringfügige Kratzer und Haarrisse, unbedeutende Materialeinschlüsse und schwache Pickel auf der Oberfläche des Materials kännen nicht beanstandet werden. Ebenso kännen Maßabweichungen bis +/- 5 % und Über-bzw. Unterlieferungen bei Serien bis +/- 10 % nicht beanstandet werden.

§ 7 Andere Schadensersatzansprüche, Haftungssausschluß
1. Schadensersatzansprüche aus verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dieser Haftungsausschluß gilt auch nicht, soweit wir oder unsere gesetzlichen Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, zwingend haften.
2. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt für uns bei Vertragsschluß erkennbar und vorhersehbar war.
3. Durch vorstehende Bestimmungen werden eventuelle weitergehende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich vom Kunden zu benachrichtigen.
3. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug aus laufender Geschäftsbeziehung, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns, liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können im Fall des Zahlungsverzuges verlangen, daß der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen uns und den Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden ein.
6. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen uns und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikats. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im übrigen gilt Ziffer 4.

§ 9 Erfüllungsort
1. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 

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